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Fr. 2. Juli 2010 - 14:50 Uhr
Entwürfe zur kantonalen Spitalversorgung in der Vernehmlassung

Herisau/AR. Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden schickt die Entwürfe für ein teilrevidiertes Gesundheitsgesetz und ein neues Spitalverbundgesetz in die Vernehmlassung. Der Entwurf des teilrevidierten Gesundheitsgesetzes setzt die bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich der neuen Spitalplanung sowie Spitalfinanzierung um. - smMC

In Appenzell Ausserrhoden wurden die Entwürfe für ein teilrevidiertes Gesundheitsgesetzt und ein neues Spitalverbundgesetz in die Vernehmlassung geschickt.
 
In Appenzell Ausserrhoden wurden die Entwürfe für ein teilrevidiertes Gesundheitsgesetzt und ein neues Spitalverbundgesetz in die Vernehmlassung geschickt.

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Weiterführende Links zum Thema:
Vernehmlassungen
» ar.ch/vernehmlassungen
Am 1. Januar 2009 ist das teilrevidierte Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Kraft getreten. Die Teilrevision betrifft die Bereiche Spitalplanung und Spitalfinanzierung und macht von Seiten des Bundes Vorgaben für die kantonale Spitalplanung. Kernpunkte der Teilrevision sind die Vergütung stationärer Leistungen mittels leistungsorientierter Fallpauschalen, die Einführung der freien Spitalwahl, die Gleichstellung der öffentlichen und privaten Leistungserbringer auf der Spitalliste sowie eine einheitliche Finanzierung der Listenspitäler durch Kanton und Versicherer.

Spitalplanung
Die Planungspflicht der Kantone wird ausgeweitet. Diese müssen künftig die bundesrechtlichen Vorgaben für die Spitalplanung einhalten und ihre Planungen interkantonal koordinieren. Trotz verstärktem Wettbewerb bleibt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden akutstationären Versorgung der Bevölkerung ein Ziel der KVG-Revision.

Der Kanton muss für die Versorgung mit stationären Leistungen alle öffentlichen und privaten Einrichtungen in Appenzell Ausserrhoden sowie die nötigen ausserkantonalen Angebote evaluieren. Dies erfolgt mit einer detaillierten Spitalplanung und einer sorgfältig ausgearbeiteten Spitalliste. Die Kantone bestimmen das Angebot durch die Aufnahme von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste. Der Kanton muss die nötigen Behandlungsmöglichkeiten von den privaten und öffentlichen Institutionen im Kanton und bei Bedarf auch ausserhalb des Kantons einfordern und durch Leistungsaufträge festlegen. Eine Unterscheidung zwischen Spitälern, die allen Grundversicherten offen stehen, und Spitälern, die nur mit einer Zusatzversicherung gewählt werden können, wird dadurch hinfällig. Die öffentlichen und privaten Spitäler werden in Bezug auf die Finanzierung der KVG-Leistungen einander gleichgestellt. Mit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes werden diese bundesrechtlichen Anforderungen umgesetzt. Die Neuordnung der Finanzierung, Planung, Steuerung und Kontrolle der von der Grundversicherung erfassten stationären medizinischen und pflegerischen Leistungen soll in Appenzell Ausserrhoden auf den 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Spitalverbund SVAR
Mit dem neuen Spitalverbundgesetz soll der Spitalverbund Appenzell Ausserrhoden (SVAR) von einer Abteilung der kantonalen Verwaltung zu einer selbständigen, selber wirtschaftenden, rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons werden. Der SVAR wird weiterhin das Grundangebot der stationären und medizinischen Versorgung in Appenzell Ausserrhoden sicherstellen müssen, steht aber zugleich im Wettbewerb mit den privaten und ausserkantonalen Spitälern. Die rechtliche Verselbständigung soll dem Spitalverbund erlauben, im härter werdenden Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben.

Die vorliegenden Gesetzesentwürfe sollen am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 10. September 2010.

 
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