St.Gallen. Die Regierung hat die Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen erlassen. Geregelt werden betriebliche, bauliche sowie lüftungstechnische Anforderungen an Fumoirs. Die neuen Bestimmungen gelten ab 1. Juli 2010. - skMC
Mit der Abstimmung vom 27. September 2009 hat sich die Bevölkerung des Kantons St.Gallen mit 59 Prozent der Stimmenden für eine Verschärfung der geltenden Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen ausgesprochen. Ab 1. Juli 2010 ist es im Kanton St.Gallen nicht mehr zulässig, ein Raucherlokal zu betreiben. Erlaubt sind Rauchzimmer, sogenannte Fumoirs, welche unbedient zu führen sind.
Raucherlokale nur bis Ende Juni 2010
Der Bund hat seinerseits Minimalvorschriften zum Schutz vor Passivrauchen erlassen. In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, ist das Rauchen ab 1. Mai 2010 gesamtschweizerisch verboten. Die Einrichtung von Fumoirs bleibt möglich. Gastgewerbliche Betriebe mit einer Fläche von maximal 80 m2 dürfen nur in Kantonen, die keine oder keine strengeren Vorschriften als der Bund erlassen haben, als Raucherlokale geführt werden. Mit der Annahme der Gesetzesinitiative «Schutz vor Passivrauchen für alle», welches im Vergleich zum Bundesrecht strengeres Recht darstellt, gilt die Ausnahmeregelung des Bundes zur Führung von Raucherlokalen im Kanton St.Gallen nur bis Ende Juni 2010.
Die Vorschriften im Kanton St.Gallen zum Schutz vor den schädigenden Auswirkungen des Passivrauchens gelten in allgemein zugänglichen Räumen. Sie gelten auch, wenn der Zutritt die Entrichtung eines Eintrittsgeldes oder eine Mitgliedschaft voraussetzt. Darüber hinaus ist generell das Rauchen in geschlossenen Räumen, welche mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, verboten.
Ab 1. Juli 2010 dürfen Gäste in gastgewerblichen Betrieben, welche sich im Fumoir aufhalten, nicht mehr bedient werden. Sie müssen ihr Getränk selber ins Rauchzimmer mitnehmen und die leeren Behältnisse anschliessend entweder in den bedienten Bereich zurückbringen oder diese im Fumoir an einen dafür bezeichneten Ort stellen.
Höchstens ein Drittel der Schankfläche
Unbediente Fumoirs müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Sie müssen baulich dicht abgetrennt sein, über eine selbsttätig schliessende Türe verfügen und als Fumoir gekennzeichnet sein. Ausserdem dürfen sie nicht als Durchgang zu anderen Räumen benutzt werden. Die Fläche der Fumoirs von gastgewerblichen Betrieben dürfen überdies nur einen Drittel der Schankfläche betragen.
Mit lüftungstechnischen Massnahmen muss zusätzlich sichergestellt werden, dass der Rauch nicht in andere Räume gelangt. Dies kann mit einer mechanischen Lüftung mit Unterdruck bestmöglich erreicht werden. Dafür wird den Gastgewerbebetrieben eine Übergangsfrist bis 1. Oktober 2011 gewährt.
Wer den Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen zuwiderhandelt, kann mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden. Wird eine Person beim Rauchen in allgemein zugänglichen, geschlossenen Räumen angehalten, kann auf der Stelle eine Busse von Fr. 100.-- (bisher Fr. 40.--) erhoben werden.
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