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Di. 29. Juni 2010 - 12:33 Uhr
St. Galler Regierung: Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen unverzüglich umsetzen

St. Gallen/SG. Die Regierung ist nicht gewillt, den Vollzug der kantonalen Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dies verlangt die Petition «Inkrafttreten der Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen am 1. Juli 2010». Die Regierung erachtet die Forderungen als unbegründet. - smMC

Die Kantonsregierung will den Vollzug der kantonalen Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen nicht verschieben.
 
Die Kantonsregierung will den Vollzug der kantonalen Bestimmungen zum Schutz vor Passivrauchen nicht verschieben.

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Am 1. Juni 2010 reichte ein Gastwirt aus dem Sarganserland im Namen einer Vereinigung «Besorgte Liegenschaftseigentümer und Wirte Kanton St.Gallen» bei der Regierung eine Petition ein zum «Inkrafttreten der Verordnung über den Schutz vor dem Passivrauchen am 1. Juli 2010». Unterzeichnet wurde sie von 73 Gastwirtinnen und -wirten sowie 53 Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Liegenschaften mit Gastgewerbebetrieben. Die Petitionäre fordern, dass die Umsetzung des Rauchverbots so lange hinausgeschoben wird, bis über die beim Bund pendenten Initiativen der IG Freies Rauchen und der Lungenliga entschieden worden ist. Bis dahin soll es Wirtinnen und Wirten überlassen werden, auf freiwilliger Basis Massnahmen zu treffen. Die Petition stütze sich ab auf eine Beschwerde des gleichen Gastwirtes vom 29. März 2010 an die Regierung, welche bis heute nicht beantwortet worden sei.

Beschwerden gegenstandslos
Besagter Gastwirt hatte Ende März gleichzeitig beim Verwaltungsgericht, bei der Rechtspflegekommission des Kantonsrates und bei der Regierung Beschwerde erhoben. Er verlangte, die Volksabstimmung vom 27. September 2009 sei ungültig zu erklären und die kantonale Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen vom 16. Februar 2010 zu widerrufen. Beide Verfahren wurden in der Folge als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer habe es laut einer Aussendung der Staatskanzlei SG aber unterlassen, die einverlangten Kostenvorschüsse einzubezahlen oder Erklärungen zum weiteren Verfahren abzugeben. Er habe jedes Interesse an der Weiterverfolgung dieser Beschwerden vermissen lassen. Die Behauptung, dass die Regierung die Beschwerde vom 29. März 2010 nicht beantwortet habe, sei deshalb haltlos.

Die Rechtspflegekommission des Kantonsrates behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers und gelangte einstimmig zur Auffassung, dass sie nicht darauf eintreten kann.

Kein späterer Vollzugsbeginn
Die Forderungen der Petitionäre sind für die Regierung ebenso unbegründet. Anlässlich der Volksabstimmung vom 27. September 2009 habe sich die Bevölkerung des Kantons St.Gallen mit 59 Prozent für die Annahme der Gesetzesinitiative der Lungenliga «Schutz vor Passivrauchen für alle» und damit für eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen ausgesprochen. Im Kanton St.Gallen sei es damit nicht mehr zulässig, ein Raucherlokal zu betreiben. Erlaubt sind demnach Rauchzimmer, sogenannte Fumoirs, welche unbedient zu führen sind. Die neue Rechtslage und der Vollzugsbeginn seien den Wirtinnen und Wirten seit Herbst 2009 bekannt. Seit Februar 2010 sei mit Erlass der Verordnung über den Schutz vor Passivrauchen darüber hinaus bekannt, welche Voraussetzungen ein unbedientes Fumoir im Einzelnen zu erfüllen hat. Die kantonalen Vorschriften entsprechen weitgehend den Mindestvorschriften des Bundes, heisst es in der Ausendung, welche seit Ende 2009 ebenfalls bekannt und zwingend einzuhalten sind. Das Bundesrecht trat am 1. Mai 2010 in Kraft.

 
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